Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportstätten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 31. Mai 2001 – AZ.: V R 97/98 – (BStBl. 2001 11 S. 658) seine bisherige Rechtsprechung,wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben. Für Badbetreiber bedeutet das Urteil, dass die Vermietung des Bades z. B. an Vereine als einheitliche Leistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (16 v. H.). Dementsprechend kann nun für Vorbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) der Vorsteuerabzug voll in Anspruch genommen werden.

Ausgabe
03/2002
Rubrik
Bäderbetrieb