Unfall beim Sturz von einem Sprungturm

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil vom 15. April 2003 – 7 U 122/2002 – der Berufung des in einem Hallenbad verunglückten Klägers teilweise stattgegeben, nicht aber der des verurteilten 2. Beklagten. Das vorinstanzliche Urteil wurde entsprechend abgeändert. U. a. muss der Badbetreiber nach einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage durch ein Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 2. September 2002 – 4 O 301/01 – der neuen Entscheidung zufolge einen Teil des entstandenen Schadens tragen. Im Gegensatz zur 1. Instanz sah das OLG eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das zur Aufsicht eingesetzte Badpersonal sowie ein Organisationsverschulden als erwiesen an. Bei dem betroffenen Bad mit drei unterschiedlichen Becken sei – auch kurzzeitig – die Anwesenheit nur einer Aufsichtskraft nicht ausreichend, wenn alle Funktionsbereiche benutzbar sind.

Autor
cg
Ausgabe
04/2004
Rubrik
Bäderbetrieb