Unseriöse Machenschaften einer westdeutschen Firma unterbunden

Durch ein Urteil des Landgerichts Oldenburg wurde es einer Firma, die chemische Erzeugnisse für Schwimmbadzubehör vertreibt, untersagt, in Zusammenhang mit dem Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, die zum Betreiben eines Schwimmbades erforderlich sind, dem jeweiligen Vertragspartner unentgeltlich diverse u.a. für den Einsatz der verkauften Chemikalien erforderlichen Geräte und Behältnisse zur Verfügung zustellen.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
10/1992
Rubrik
Sammelbecken