Verkehrssicherungspflicht: Aufsicht in Bädern

Die Aufsicht durch nur eine Person ist ausreichend, wenn sie in einer kleinen, übersichtlich gestalteten Schwimmhalle durchgeführt wird. Eine Aufsicht, die so effizient ist, dass jeder Unfall vermieden wird, ist mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar. Hinweis: Wenn die Aufsichtskraft – auch kurzzeitig – die Halle verlässt (z. B. beim Gang zum WC), muss eine Ersatzlösung vorhanden sein.

Autor
cg
Ausgabe
04/2002
Rubrik
Bäderbetrieb