Verkehrssicherungspflicht Begrenzungsseil auch in Wellenbecken - zum Umfang der Aufsichtspflicht

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (Oberlandesgericht) vom 20. November 1998 - 25U8244/97 - hat der Betreiber eines Wellenbades auch bei gleichmäßig über die gesamte Beckenlänge abfallendem Boden - außer bei Wellenbetrieb - eine Begrenzungsleine anzubringen. Das Urteil enthält auch eindeutige Aussagen zur Aufsichtspflicht in einem Spaßbad.

Ausgabe
11/2000
Rubrik
Bäderbetrieb