Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Grundsatzurteil vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 294/03 – seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Urteil vom 3. Februar 2004 – VI ZR 95/03 –; vgl. A.B. 09/04 S. 501) fortgesetzt. Dabei wurde die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 24. September 2003 zurückgewiesen und die Sicherungsmaßnahmen des Badbetreibers für die in dem von ihm bewirtschafteten Freibad eingebaute Röhrenrutsche als ausreichend angesehen.

Autor
cg
Ausgabe
05/2005
Rubrik
Bäderbetrieb