Verkehrssicherungspflicht für eine Sprunganlage im Freibad

Verkehrssicherungspflicht für eine Sprunganlage im Freibad. In einem Freibad war die komplette Sprunganlage (1 m, 3 m sowie 5 m) freigegeben, der Sprungbetrieb wurde durch Badepersonal im Rahmen der Wasseraufsicht mit beobachtet, nicht aber besonders geregell Zwei fast gleichzeitige Sprünge, der eine von der höheren Absprungstelle schräg von der Plattform weg, führten zu einem Unfall mit Todesfolge.

Autor
cg
Ausgabe
07/2000
Rubrik
Bäderbetrieb