Verkehrssicherungspflicht: Das 'übliche Risiko' bei Wasserrutschbahnen

In einem Urteil vom 2. August 1995 (5 S 22/95) hat das Landgericht Stuttgart als Berufungsinstanz eine Entscheidung des AG Böblingen bestätigt, mit der die Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen beim Rutschen erlittenen Unfall abgelehnt worden ist. Nach der Begründung war dabei auch zu berücksichtigen, daß heute im Freizeitbereich eine verstärkte Nachfrage nach Abenteuer und Erlebnis mit den sich daraus ergebenden höheren Risiken bestehe.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
04/1996
Rubrik
Rubriken