Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb von Freizeitbädern

In dem Beschluss vom 11. September 2013 hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz unter dem Aktenzeichen 3 U 675/13 mit den Grenzen der Verkehrssicherungspflichten für den Betrieb eines Freizeitbades befasst.

Autor
Dr. jur. Andreas Viertelhausen
Ausgabe
05/2015
Rubrik
Bäderbetrieb