Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb von Wasserrutschen

Die nachfolgende Besprechung behandelt das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 19. Juli 2013 (Az. 17 C 965/13), das sich mit den Pflichten eines Badbetreibers befasst, um Unfälle der Badegäste bei der Benutzung von Wasserrutschen zu vermeiden. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Auf einen rechtlichen Hinweis des Landgerichts Passau vom 29. November 2013 (Az. 3 S 68/13) hin hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, sodass das Urteil des Amtsgerichts inzwischen rechtskräftig ist.

Autor
Andreas Viertelhausen
Ausgabe
05/2014
Rubrik
Bäderbetrieb