Verkehrssicherungspflicht: Kein Schadensersatz bei überschaubaren und erkennbaren Gefahren

Durch ein Urteil des Landgerichts Göttingen wurde in einem Berufungsverfahren erneut der Grundsatz bestätigt, daß sich die haftungsrechtliche Verpflichtung eines Badbetreibers darauf beschränkt, die Besucher vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
09/1997
Rubrik
Bäderbetrieb