Verkehrssicherungspflicht: Trennseil muß Warnfunktion erfüllen!

Nach Nr.25.10 der Richtlinien für den Bäderbau (KOK-Richtlinien) hat der Betreiber eines Schwimmbades für die Abgrenzung zwischen Nichtschwimmer- und Schwimmerteil eines Schwimmbeckens ein deutlich sichtbares Begrenzungsseil anzubringen.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
07/1993
Rubrik
Bäderbetrieb