Vermietung von Sportanlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Vermietung von Sportplätzen, Schwimmbädern, Tennisplätzen, Schießständen, Kegelbahnen, Squashhallen, Reithallen, Turnhallen, Eissportstätten und Golfplätzen folgendes:

Ausgabe
11/1984
Rubrik
Bäderbetrieb