Vertragsbeziehungen des medizinischen Badebetriebes zu den Krankenkassen

Durch § 182 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine ausreichende Versorgung mit Heilmitteln zu gewährleisten. Um diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, sind medizinische Badebetriebe und Massage- bzw. Krankengymnastikpraxen zur Behandlung von Versicherten zugelassen.

Autor
Jochen Rettler
Ausgabe
09/1985
Rubrik
Bäderbetrieb