Schwimm- und Badebeckenwasser muss gemäß den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
(§ 37 Abs. 2 IfSG) so beschaffen sein, dass durch seinen
Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Hierzu ist eine permanente Aufbereitung
und Desinfektion des Beckenwassers nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik unumgänglich.
Dabei kommt es infolge der Nutzung
und durch den Einsatz der erforderlichen
Chemikalien gegenüber dem als
Füllwasser verwendeten Leitungswasser unweigerlich zu einer Veränderung
der Eigenschaften und der Zusammensetzung
des Beckenwassers. Im vorliegenden
Artikel werden die entscheidenden
Faktoren benannt und deren
Auswirkungen auf Materialien und
Baustoffe aufgezeigt. Dazu wird insbesondere
der Einfluss der Wasseraufbereitung
auf die Säurekapazität und
das damit verbundene Kalk-Kohlensäure-Gleichgewicht beleuchtet.