Weg frei für Behandlung ohne Verordnung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az.: 3 C 19.08, Urteil vom 26. August 2009) hatte über die Klage eines Physiotherapeuten entschieden, der die Erlaubnis zur eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilpraktikergesetzes beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie erstrebt hat, ohne zuvor eine nach dem Heilpraktikerrecht vorgesehene Kenntnisüberprüfung absolvieren zu müssen. Der beklagte Freistaat Bayern hat dies abgelehnt, weil die Erlaubnis nur einheitlich und nur nach einer uneingeschränkten Kenntnisprüfung erteilt werden könne. Ein Physiotherapeut dürfe auf seinem Fachgebiet nicht eigenverantwortlich tätig werden. Das Verwaltungsgericht hatte in der ersten Instanz den Beklagten zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis ohne weitere Kenntnisprüfung verpflichtet.

Autor
Dr. Michael Stehr, Bonn
Ausgabe
03/2010
Rubrik
Bäderbetrieb