Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG,
Az.: 3 C 19.08, Urteil vom 26. August
2009) hatte über die Klage eines Physiotherapeuten
entschieden, der die
Erlaubnis zur eigenverantwortlichen
Ausübung der Heilkunde nach § 1 des
Heilpraktikergesetzes beschränkt auf
den Bereich der Physiotherapie erstrebt
hat, ohne zuvor eine nach dem
Heilpraktikerrecht vorgesehene Kenntnisüberprüfung
absolvieren zu müssen.
Der beklagte Freistaat Bayern hat
dies abgelehnt, weil die Erlaubnis nur
einheitlich und nur nach einer uneingeschränkten
Kenntnisprüfung erteilt
werden könne. Ein Physiotherapeut
dürfe auf seinem Fachgebiet nicht eigenverantwortlich
tätig werden. Das
Verwaltungsgericht hatte in der ersten
Instanz den Beklagten zur Erteilung
einer beschränkten Erlaubnis ohne
weitere Kenntnisprüfung verpflichtet.