Wert entscheidet über Art des Verfahrens

Öffentliche Auftraggeber müssen vor der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen im Rahmen der Bedarfsplanung nach DIN 18 205 stets die Höhe deren voraussichtlichen Auftragswerts ermitteln. Dieser Wert bestimmt, ob die Leistungen freihändig oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger europaweiter Vergabebekanntmachung nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) – beides ggf. in Verbindung mit einem begrenzten Planungswettbewerb – vergeben werden. Der Autor, Beratender Ingenieur des gemeinnützigen Vereins der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. (GHV) in Ludwigshafen, stellt im Folgenden die grundsätzlichen Aspekte der beiden Vergabeverfahren dar und erläutert anhand dreier Beispiele, wie öffentliche Auftraggeber durch eine konsequente Durchführung des zweistufigen Vergabeverfahrens den am besten geeigneten Architekten oder Ingenieur finden können.

Autor
Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold
Ausgabe
02/2008
Rubrik
Bäderbau