Zum Züchtigungsrecht der Badeanstaltsinhaber einschließlich des Rechts der vorläufigen Festnahme

Das Schwimmen in Badeanstalten stellt eine sportliche Betätigung dar, die durch das häufige gegenseitige Zurufen und Anfeuern der Schwimmer vielfach mit erheblichen Lärmauswirkungen verbunden ist. Ein Teil der jugendlichen Badegäste verbinden den Schwimmsport meistenteils mit Spielen, bei denen es durch den überschäumenden Tatendrang dieser Jugendlichen nicht selten zu grobem Unfug und gelegentlich sogar zu bewußten Böswilligkeiten kommt.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
04/1961
Rubrik
Bäderbetrieb