Zur Frage der Anwendung der VOB bei Erstellung von Wasseraufbereitungsanlagen

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bildet bekanntlich die Grundlage für Verträge mit Firmen aus unterschiedlichen Industriezweigen. Ursprünglich und nach dem Wortsinne des §1, Ziffer 2 VOB, Teil A nur für Bauarbeiten gedacht, wird sie heute anstelle der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) z. B. auch auf die Lieferung und Montage von Zentralheizungsanlagen, lüftungstechnischen Anlagen, zentralen Warmwasserbereitungsanlagen, Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationen angewendet, nicht selten auch soll sie für reine Installationen des Maschinenbaus gelten.

Autor
Arnd Böhme
Ausgabe
05/1977
Rubrik
Bädertechnik