Das 'Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten'
vom 21. Dezember 1958 bestimmt in § 2, daß zur
Führung der Bezeichnung Masseur oder Krankengymnast oder
Masseur und medizinischer Bademeister die Teilnahme an
einem Lehrgang, Ablegung einer Prüfung und die Ableistung
einer praktischen Tätigkeit Voraussetzungen sind. Die praktische
Tätigkeit ist in den §§ 10 und 11 des Gesetzes näher
geregelt in dem Sinne, daß sie für den Beruf des Masseurs
und des Krankengymnasten ein Jahr, für den Beruf des 'Masseurs
und medizinischen Bademeisters' anderthalb Jahre
dauert.