Zur Frage der Praktikanten-Ausbildung

Das 'Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten' vom 21. Dezember 1958 bestimmt in § 2, daß zur Führung der Bezeichnung Masseur oder Krankengymnast oder Masseur und medizinischer Bademeister die Teilnahme an einem Lehrgang, Ablegung einer Prüfung und die Ableistung einer praktischen Tätigkeit Voraussetzungen sind. Die praktische Tätigkeit ist in den §§ 10 und 11 des Gesetzes näher geregelt in dem Sinne, daß sie für den Beruf des Masseurs und des Krankengymnasten ein Jahr, für den Beruf des 'Masseurs und medizinischen Bademeisters' anderthalb Jahre dauert.

Ausgabe
09/1963
Rubrik
Bäderbetrieb