Zur Frage der Versicherungspflicht der staatlich geprüften Masseure und Bademeister

Da ich wiederholt in meiner Eigenschaft als wissenschaftlicher Sekretär im Hauptvorstand der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen zur Frage der Versicherungspflicht der Bademeister und Masseure in Anspruch genommen werde, möchte ich zunächst vorausschicken, daß ich meine folgenden Ausführungen nur auf staatlich geprüfte Masseure und in staatlich anerkannten Schulen ausgebildete Bademeister beziehe.

Autor
Wilhelm Rohrbach
Ausgabe
09/1956
Rubrik
Bäderbetrieb