Zur Frage der zweiten Aufsichtsperson in Lehrschwimmbädern

In Nr. 10/1961 dieses Archivs Seite 207ff. hatten wir einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchungen und Erfahrungen über 'Die Betriebskosten von Lehrschwimmbädern' veröffentlicht, den der Arbeitskreis Heizungs- und Maschinenwesen staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AHMV) in Gemeinschaft mit der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) erarbeitet hatte. In Ziffer 3,1 dieses Berichtes war die Auffassung vertreten worden, daß nach dem Bundesgerichtsurteil vom 29. April 1960 bei der Erteilung von Schwimmunterricht an eine Schulklasse zusätzlich zum Lehrer eine zweite Aufsicht in der Schwimmhalle zugegen sein muß.

Ausgabe
03/1962
Rubrik
Bäderbetrieb