Zur Haftpflicht bei der Vermietung von Badeanstalten an Schwimmvereine

Es kommt häufiger vor, daß die öffentlichen Badeanstalten (Frei- oder Hallenbäder) entweder nach Beendigung der allgemeinen Badezeiten oder auch sonst an Schwimm- und Sportvereine zur selbständigen und ausschließlichen Abhaltung von Schwimmübungsstunden vermietet werden.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
01/1959
Rubrik
Bäderbetrieb