Zur Lärmbekämpfung in Heilbädern, Kur- und Erholungsgebieten in rechtlicher Sicht

Der in Heilbädern, Kurorten und Erholungsgebieten unzulässige Lärm kann ggf. auch aus öffentlich-rechtlichen Gründen verhindert werden. Hier ist es vor allen Dingen der § 14 preuß. Polizeiverwaltungsgesetz vom 1. 6. 1931 (GS S. 77), der die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze verpflichtet, die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Drews- Wacke 'Allgemeines Polizeirecht' 6. Aufl. 1955, S. 10.)

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
06/1961
Rubrik
Bäderbetrieb