Aktuelles

Aktuelles zur Anwendung des Pandemieplans Bäder

In den vergangenen zwei Wochen haben uns in der Geschäftsstelle vermehrt Anfragen erreicht, wie in der augenblicklichen Situation der Corona-Pandemie mit dem Pandemieplan Bäder der DGfdB umzugehen ist. Häufig wird bspw. gefragt, ob die im Pandemieplan beschriebenen Abstandsregelungen im Becken noch umgesetzt werden müssen. Der Arbeitskreis Organisation, der für diesen Pandemieplan verantwortlich zeichnet, hat im Rahmen seiner Sitzung am 4./5. Oktober in Düsseldorf ausführlich diskutiert, ob die aktuell gültige Version 4.0 überarbeitet werden soll.

Was zählt, sind die örtlichen Voraussetzungen

Hierzu sieht der AK Organisation keinen Anlass und verweist in diesem Zusammenhang auf den Punkt 2 „Geltungsbereich“, in dem genau beschrieben wird, wann dieser Pandemieplan zur Anwendung kommen soll. Danach gilt er, wenn in Bezug auf eine Pandemie besondere Gesetze, Verordnungen oder andere behördliche Anordnungen vorhanden sind, die z. B. Abstandhaltungen, Masken oder besondere Hygienemaßnahmen fordern. Der Pandemieplan gibt den Badbetreibern Werkzeuge an die Hand, diese Anforderungen umzusetzen. Er ist ausdrücklich kein Stufenplan, der eine Hierarchie von Maßnahmen – je nach aktueller rechtlicher Vorgabe oder Stand der Pandemie – beschreibt.

Für die Bewertung der aktuellen Situation sind deshalb die örtlichen Voraussetzungen, zuerst die landesspezifischen Verordnungen oder Erlasse, aber auch Anordnungen des Gesundheitsamtes, entscheidend. Wenn unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Anwendung der 2G-Regel, Abstände in öffentlichen Räumen nicht mehr gefordert werden, dann gelten die hierzu im Pandemieplan Bäder definierten Anforderungen auch nicht mehr. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, diese Fragen mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen.



Autor
Michael Weilandt
Datum
15.10.2021
Rubrik
News