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Corona-Gutscheine auszahlen?
Der Umgang mit Gutscheinen wirft zurzeit einige Fragen auf, zu denen wir unseren Berater in solchen Rechtsfragen, Prof. Dr. Carsten Sonnenberg, um eine Stellungnahme gebeten haben. Ein wichtiges Kriterium ist zunächst, ob es sich hier um einen „normalen“ Gutschein handelt, für den die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren zuzüglich des laufenden Jahres gilt. Für Gutscheine, die wegen der besonderen Situation in Zeiten der Corona-Pandemie ausgestellt wurden, gilt eine andere Regelung.
Schutz für Unternehmen und Verbraucher:innen
Die Bundesregierung wollte im Jahr 2020 sowohl Unternehmen, die erhebliche Einnahmeverluste schultern mussten, als auch Verbraucher:innen schützen. Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)“ vom 15. Mai 2020 ging es der Regierung vor allem um einen fairen Interessenausgleich ohne unnötige Härten. Die vorgesehene und auch umgesetzte Gutscheinlösung sollte verhindern, dass die Kultur- und Freizeitbranche durch die zwingende Rückzahlung bezahlter Eintrittskarten in existenzielle Schwierigkeiten kommt. Gleichzeitig sollten die Verbraucher:innen vor der Gefahr geschützt werden, bei einer möglichen Pleitewelle mit leeren Händen dazustehen.
Dazu führte das damalige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 8. April 2020 aus: „Das Gesetz soll Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios von den wirtschaftlichen Folgen entlasten, die durch die Pandemie entstanden sind. Gleichzeitig wird dem Risiko entgegengewirkt, dass die Erstattungsansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Insolvenzen wirtschaftlich wertlos werden.“
Rückzahlung von Corona-Gutscheinen ab dem 1. Januar 2022
Die Folge dieses Gesetzes war, dass Verbraucher:innen eine Erstattung des Eintrittspreises nicht verlangen konnten, der Anbieter vielmehr das Recht hatte, einen Gutschein anzubieten. Dazu das Ministerium:
„Nach dem Gesetz sind Veranstalter berechtigt, der Inhaberin oder dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen […] Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.“
Daraus folgt, dass Anbieter für Gutscheine, die bis Ende 2021 nicht eingelöst worden sind, den vollen Wert erstatten müssen.
Die vollständige Stellungnahme des Ministeriums findet man unter folgendem Link:
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Tickets/Corona_Ticket_node.html