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Corona-Lockerungen: Geltungsbereich des DGfdB-Pandemieplans Bäder
Der Pandemieplan Bäder 4.0 der DGfdB gilt grundsätzlich solange, wie allgemeine Einschränkungen des öffentlichen Lebens aus Gründen einer Pandemie gelten. Auf einige Maßnahmen des Pandemieplans kann aber verzichtet werden, wenn Gesetze oder Verordnungen im Verlauf der Pandemie geringere Anforderungen definieren. Wenn bspw. eine Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden behördlich nicht mehr gefordert wird, dann muss sie auch in Schwimmbädern nicht weiter umgesetzt werden.
Strengere Verordnungen haben Vorrang
Häufig werden Badbetreiber:innen auch mit überzogenen Anforderungen in Bezug auf die Zugangsbeschränkung konfrontiert. Leider gibt es immer wieder Landesverordnungen und andere behördliche Vorgaben, die andere Flächenmaßstäbe zugrunde legen, z. B. 10 m² je Person bei der Belegung der Becken. Grundsätzlich haben die Vorgaben einer Verordnung Vorrang gegenüber dem Pandemieplan Bäder, aber dessen Berechnungsgrundlagen sind fachlich fundiert und mit guten Erfahrungen aus der vergangenen Badesaison belegt. Badbetreiber:innen, die von solchen Regelungen betroffen sind, sollten sich mit ihren zuständigen Behörden in Verbindung setzen und auf den Pandemieplan hinweisen, der inzwischen weit über 200000-mal von der Website der DGfdB heruntergeladen wurde und sich bundesweit als Standard durchgesetzt hat.