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Stellungnahme zum Cannabiskonsum in öffentlichen Schwimmbädern
Am 27. März unterzeichnete Bundesratspräsidentin Manuela Schwesig das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG), das seit dem 1. April den Besitz und Konsum von Cannabis innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland legalisiert.
Für öffentliche Schwimmbäder sind insbesondere die gesetzlichen Konsumverbote relevant (vgl. § 5 Konsumverbot, KCanG). Zum einen ist „der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ verboten (vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 1, KCanG). Darüber hinaus ist der öffentliche Konsum von Cannabis in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite verboten (vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 2, Nr. 4, KCanG). Eine Sichtweite ist gemäß des KCanG nicht mehr gegeben bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich (vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 2, Satz 2, KCanG).
Somit ist in öffentlichen Schwimmbädern sowie in einem Umkreis von 100 Metern von dessen Eingangsbereich der öffentliche Konsum von Cannabis gesetzlich verboten. Orientierung über die Verbotszone kann die sog. „Bubatzkarte“ bieten (Bubatz gilt als Synonym für Cannabis oder Joints).
Die Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ und das im Anhang dieses Regelwerks enthaltende Muster einer Haus- und Badeordnung (HBO) schließen bereits den Zutritt für Personen aus, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen (vgl. DGfdB R 94.17, 5.3 Einschränkungen für den Zutritt zum Bad, Abs. 3).
Der Konsum von Cannabis wird in der DGfdB R 94.17 nicht explizit ausgeschlossen. Das gesetzliche Verbot ist grundsätzlich ausreichend. Ergänzend kann ein Konsumverbot für das jeweilige Schwimmbad in die HBO aufgenommen werden.