Artikeldatenbank

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Bädertechnik
11/2003
In der DIN 19 643-1 bis 4, 1997- 04, gibt es bezüglich der chemischen Beurteilung der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser mehrere Punkte, die nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer der o. g. Norm überdacht werden sollten.
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10/2003
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Bäderbau
10/2003
Marburg im Bundesland Hessen hat mit derzeit etwa 75 000 Einwohnern als Sitz der 1527 gegründeten Universität eine bevorzugte Lage an der Lahn. Mit der Eröffnung des Hallenbades am Trojedamm in der Universitätsstadt am 6. Dezember 2002 wurde auch der letzte Teil eines Freizeitbades mit Innen- und Außenanlagen in Betrieb genommen, dessen Planung und Bau in besonderer Weise unter die Prämisse „Ressourcen schonen – Energie sparen“ gestellt wurde. Dieses Thema zieht sich vom Wärmeschutz des Gebäudes über die Wärmerückgewinnung bis hin zur Wärmedämmung der Wasserrutsche.
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Bäderbau
10/2003
Immer wieder berichten die Medien über – gelegentlich auch spektakuläre – Unfälle auf Baustellen. Jeder, der gebaut hat, weiß im Allgemeinen, die dort vorhandenen Gefahren einzuschätzen; und derjenige, der noch nicht gebaut hat, sollte sich – möglichst vorher – damit befassen. Auch Bäderbauten, Hallen- und Freibäder sowie Saunen bilden dabei keine Ausnahme. Durch die Baustellenverordnung vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1283; s. u.), deren Konsequenzen möglicherweise (noch) nicht jedem am Bau Beteiligten ausreichend bekannt sind, wird der Bauherr verpflichtet, zu wesentlichen Verbesserungen der Arbeitssicherheit auf seiner Baustelle beizutragen.
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Bäderbetrieb
10/2003
In einem Prozesskostenhilfe-Verfahren hat das Landgericht Lübeck mit Beschluss vom 17. März 1993 – 2 0 482 – den Antrag eines im Bad verunglückten blinden Besuchers zurückgewiesen, weil der Unfall nach der Beurteilung durch das Gericht nicht auf eine Pflichtverletzung der Badbetreiberin zurückzuführen ist.
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Bäderbetrieb
10/2003
In einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Köln – Az.: 22 U 39/99 – vom 20. März 2001 wurde die Klage eines Badegastes, der in größeren Zeitabständen an Epilepsie leidet, auf Schadensersatz wegen einer schweren Gesundheitsschädigung nach einem Badeunfall abgewiesen, weil keine Verletzung der Aufsichtspflicht bzw. kein Organisationsverschulden nachgewiesen werden konnte. Die Revision des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof nicht angenommen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach dem Muster einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. (Merkblatt B 8) Nr. 14 Anfallskranken die Benutzung der Bäder nur mit einer Begleitperson gestattet ist. Diese sollte, falls erforderlich, schnellstens Hilfe herbeiholen.
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Bädertechnik
10/2003
Angesichts des hohen Energieverbrauchs von technischen Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser ist es aus Gründen des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung sinnvoll, sich mit der Machbarkeit und der betriebswirtschaftlichen Sinnfälligkeit stromsparender Einrichtungen auf diesem Gebiet zu beschäftigen.
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Sammelbecken
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Kongresse und Messen
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Kongresse und Messen
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